Es handelt sich hier um allgemeine Hinweise. Änderungen und abweichende Verfahrensabläufe sind bei besonders gelagerten Fällen möglich.
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Erkundigen Sie sich rechtzeitig beim Standesamt, welche Unterlagen zur Anmeldung der Eheschließung benötigt werden und sichern Sie sich rechtzeitig einen Heiratstermin (Tel.: (0 88 61) 5 99-24, E-Mail: standesamt@peiting.de). Mögliche Örtlichkeiten für Ihre Trauung finden Sie >>> hier <<< Informationen zur Eheschließung1. AnmeldungDie beabsichtigte Eheschließung ist beim Standesamt anzumelden. Die Anmeldung dient der Prüfung der Ehefähigkeit in rechtlicher Hinsicht und der Ermittlung etwaiger Eheverbote. Sie sollten sich möglichst frühzeitig anmelden bzw. einen Eheschließungstermin (sh. auch Punkt 3) vereinbaren, jedoch frühestens 6 Monate vor dem geplanten Termin, da die Anmeldung bis auf wenige Ausnahmen mit kürzerer Gültigkeitsdauer bei Auslandsbeteiligung, nur ein halbes Jahr Gültigkeit hat. Grundsätzlich sollen beide Eheschließende zur Anmeldung persönlich und gemeinsam vorsprechen. Zuständig für die Entgegennahme der Anmeldung ist der Standesbeamte, in dessen Bezirk einer der Eheschließenden einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat. 2. Unterlagen Aufenthaltsbescheinigung Personalausweis oder Reisepass Beglaubigte Abschrift aus dem Geburtenregister/beglaubigter Geburtenregisterausdruck Vorehen oder ausländische Staatsangehörigkeit Gemeinsame Kinder 3. Eheschließungstermin Wenn Sie beide Deutsche sind, volljährig und ledig, die genannten Kriterien auf Sie zutreffen, und alle Ihre Fragen durch dieses Info ausgeräumt wurden, so können Sie nach Besorgung dieser Unterlagen am besten nach telefonischer Terminvereinbarung Ihre Eheschließung anmelden. Dabei wird dann auch der von Ihnen gewünschte Eheschließungstermin besprochen. 4. Persönliche Beratung In folgenden Fällen empfehlen wir eine vorherige persönliche Beratung
5. Namensführung Für die Namensführung deutscher Staatsangehöriger gilt § 1355 BGB. Jeder Ehegatte kann seinen zurzeit geführten Familiennamen auch nach der Eheschließung weiterführen. Bitte beachten Sie: Seit 12.02.2005 kann auch ein Name, der zum Zeitpunkt der Ehenamensbestimmung geführt wird, zum neuen Ehenamen bestimmt werden. Dies kann auch ein unechter Doppelname sein, wenn Sie einen Namen vorangestellt oder angefügt hatten. Durch die Bestimmung dieses Namens zum Ehenamen der neue Ehe entsteht ein echter Doppelname, der auch an gemeinsame Kinder weitergegeben wird. Der Ehegatte, dessen Geburtsname nicht Ehename wird, kann seinen bisher geführten Namen voranstellen oder anfügen. Dies ist nicht möglich, wenn der gewählte Ehename bereits aus mehreren Namen besteht. Besteht der Name des Ehegatten, der voranstellen oder anfügen will aus mehreren Namen, so kann er nur einen dieser Namen voranstellen oder anfügen. Die Erklärung, mit der ein Ehename bestimmt wird, kann bei der Eheschließung, aber auch später abgegeben werden. Wurde ein Ehename bestimmt, kann diese Erklärung während des Bestehens der Ehe nicht widerrufen werden. Ein vorangestellter oder angefügter Name kann jederzeit widerrufen werden, eine neue Erklärung ist jedoch nicht mehr zulässig, d.h. Sie können nicht erst voranstellen, später widerrufen und dann anfügen. Wird der Ehename nicht bei der Eheschließung bestimmt, so ist eine spätere Ehenamens-Bestimmung ebenso gebührenpflichtig wie Beifügung oder Widerruf. Die Ehenamens-Bestimmung erstreckt sich auf Ihre vor der Erschließung geborenen gemeinsamen Kinder bis zur Vollendung des 5. Lebensjahres automatisch, danach durch Anschlusserklärung des gesetzlichen Vertreters. Hat das Kind bereits das 14.Lebensjahr vollendet, so gibt es diese Erklärung mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters selbst ab. Ab Volljährigkeit erklärt es allein (§ 1617c BGB). Für die Namensführung ausländischer Eheschließender gilt grundsätzlich deren jeweiliges Heimatrecht (Art. 10 EGBGB). Sie können sich namensrechtlich für Ihr Heimatrecht entscheiden, aber auch für das Heimatrecht ihres künftigen Ehegatten. Das gilt auch, wenn einer der künftigen Ehegatten deutscher Staatsangehöriger ist, das deutsche Recht gilt hier nicht vorrangig (Art. 5 EGBGB). Sind Sie beide ausländische Staatsangehörige und hat einer von Ihnen seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland, können Sie für ihren künftigen Namen auch das deutsche Namensrecht wählen. Sie sollten sich jedoch immer dann, wenn die von Ihnen gewünschte Namensführung nicht Ihrem Heimatrecht entspricht, zuvor bei Ihrer Auslandsvertretung versichern, dass diese auch in Ihrem Heimatland akzeptiert wird. Sonst kann es passieren, dass Sie in Deutschland durch Ihre eigene Erklärung einen anderen Familiennamen führen als in Ihrem Heimatland und Ihr Reisepass nicht geändert wird. Denn die einmal hier abgegebene Ehenamenserklärung nach deutschem Recht ist während des Bestehens der Ehe unwiderruflich. 6. Kosten Die für die Anmeldung und Eheschließung anfallenden Kosten bitten wir bei Anmeldung der Eheschließung bar oder mit EC Karte zu begleichen. Bitte besprechen Sie mit dem Standesamt Peiting, welche Kosten im Einzelfall für Sie anfallen. Ansprechpartner: |
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Ansprechpartner: Standesamt, Tel.: (0 88 61) 5 99-24, E-Mail: standesamt@peiting.de |