Der Markt Peiting erläßt aufgrund des Art. 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende

Satzung
über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung
der Gemeinde- und Pfarrbücherei Peiting
§ 1
Gebührenpflicht

Für die Benutzung der Gemeinde- und Pfarrbücherei Peiting sind Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung zu entrichten.

§ 2
Gebühren

(1) 1. Gebühr für den Benutzerausweis für Erwachsene (gem. § 3 Abs. 3 der Benutzungssatzung)
a) bei der erstmaligen Ausstellung 7,00 Euro für ein Jahr
b) für jede Verlängerung 7,00 Euro für ein Jahr
2. Benutzerausweise für Personen bis zum 18. Lebensjahr werden gebührenfrei ausgestellt.
3. Gebühr für Einzelausleihe 2,00 Euro (nur für Erwachsene)
4. Gebühr für Fernausleihe 4,00 Euro

(2) Für entliehene Medien, die nach Ablauf der Leihfrist gem. § 4 Abs. 1 der Benutzungssatzung nicht zurückgegeben werden, ist eine Säumnisgebühr zu entrichten. Die Säumnisgebühr beträgt für jedes entliehene Medienteil bei Überschreitung der Leihfrist um
a) eine Woche 0,30 Euro
b) zwei Wochen 0,60 Euro
c) drei und mehr Wochen 0,90 Euro

(3) Für die Anmahnung der über die Leihfrist hinaus ausgeliehenen Medien wird eine Mahngebühr von 2,00 Euro für jede Mahnung erhoben.

(4) Bei Einziehung von entliehenen Medien wird eine Botengebühr von 10,30 Euro erhoben. Auswärtigen Benutzern werden die tatsächlichen Einziehungskosten berechnet, mindestens jedoch eine Botengebühr von 10,30 Euro nach Satz 1.

(5) Soweit eine Leistung der Gemeinde- und Pfarrbücherei Peiting in Anspruch genommen wird, die in dieser Gebührensatzung nicht erfasst ist, wird eine Gebühr in Höhe der entstandenen Aufwendungen erhoben.

§ 3
Gebührenerhebung

Die Gebühren werden durch die Leitung der Gemeinde- und Pfarrbücherei bzw. deren Stellvertretung festgesetzt.

§ 4
Entstehen der Gebührenschuld, Schuldner

1) Die Gebührenschuld entsteht

  1.  für die Gebühr nach § 2 Abs. 1 Ziffer 1 a mit der Ausstellung und Aushändigung des Benutzerausweises;
  2. für die Gebühr nach § 2 Abs. 1 Ziffer 3 mit der Inanspruchnahme der Leistung der Gemeinde- und Pfarrbücherei Peiting (Ausleihung);
  3. für die Gebühr nach § 2 Abs. 1 Ziffer 3 mit der Inanspruchnahme der Leistung der Gemeinde- und Pfarrbücherei Peiting (Ausleihung);
  4. für die Säumnisgebühr nach § 2 Abs. 2 Buchstaben a bis c mit Überschreitung der festgesetzten Leihfrist gem. § 4 Abs. 1 der Benutzungssatzung, auch wenn der Benutzer noch keine schriftliche Mahnung erhalten hat;
  5. die Mahngebühr nach § 2 Abs. 3 mit der Absendung des Mahnbescheides;
  6. die Gebühr nach § 2 Abs. 4 am Tage der Einziehung;
  7. die Leistung nach § 2 Abs. 5 mit Erbringung der jeweiligen Leistung.

2) Gebührenschuldner ist derjeinige, der die Gemeinde- und Pfarrbücherei in Anspruch nimmt. Bei Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahren werden die Erziehungsberechtigten als Schuldner herangezogen.

§ 5
Gebührenfälligkeit

Die Gebühren werden fällig

  1. nach § 2 Abs. 1 Ziffer 1 a bei der erstmaligen Aushändigung des Benutzerausweises;
  2. nach § 2 Abs. 1 Ziffer 1 b bei jeder Verlängerung des Benutzerausweises;
  3. nach § 2 Abs. 1 Ziffer 3 bei Inanspruchnahme der Leistung in der Gemeinde- und
  4. Pfarrbücherei (Ausleihung);
  5. die Säumnisgebühr nach § 2 Abs. 2 eine Woche nach Überschreitung der festgesetzten Leihfrist;
  6. die Mahngebühr nach § 2 Abs. 3 eine Woche nach Bekanntgabe des Mahnbescheides;
  7.  die Gebühr nach § 2 Abs. 4 bei der Einziehung;
  8. die Gebühr nach § 2 Abs. 5 eine Woche nach Erbringung der jeweiligen Leistung.
§ 6
Gebührenerlass

Der 1. Bürgermeister oder sein Stellvertreter kann auf begründeten Antrag hin Gebühren ganz oder teilweise im Rahmen der Ermächtigung durch die jeweils gültige Geschäftsordnung für den Marktgemeinderat Peiting erlassen.

§ 7
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt zum 01.01.1995 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Gemeinde- und Pfarrbücherei Peiting vom 27.10.1987 ausser Kraft.

Satzung geändert durch

Satzung vom 17.03.2000, in Kraft seit 01.04.2000
Satzung vom 13.12.2002, in Kraft seit 01.01.2001
Satzung vom 27.12.2002, in Kraft seit 01.01.2003

Peiting, 07.04.2003

gez.
Asam
1. Bürgermeister