Der Marktgemeinderat des Marktes Peiting hat in seiner Sitzung vom 01.07.2025 beschlossen, den Bebauungsplan Nr. 99 „An der Bachstraße“ aufzustellen.
Ziel des Bebauungsplanes soll sein, die vom Marktgemeinderat definierten und geplanten Sanierungsziele im Geltungsbereich des förmlich festgeschriebenen Sanierungsgebietes zu sichern und zu festigen. Zentrales Ziel der Weiterentwicklung des Marktes Peiting ist es die Identität des Ortsbildes zu sichern. Dazu gehört im Ortskern auch der Erhalt von Gewerbeeinheiten, um die sog. „gebundene Frequenz“ im Ort zu sichern.
Zur Sicherung der Planung wurde in der Sitzung vom 01.07.2025 eine Veränderungssperre erlassen.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes und der Veränderungssperre umfasst den folgenden Geltungsbereich (Lageplan).
Die Satzung über die Veränderungssperre wird im Marktbauamt, Hauptplatz 4, Zimmer 30 während der üblichen Öffnungszeiten zu jedermanns Einsicht bereitgehalten, über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft gegeben.
Mit dieser Bekanntmachung tritt die Veränderungssperre am Tag nach Ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Hinweis gemäß § 18 Abs. 3 BauGB:
Dauert die Veränderungssperre länger als vier Jahre über den Zeitpunkt ihres Beginns oder der ersten Zurückstellung des Baugesuchs nach § 15 Abs. 1 BauGB hinaus, so ist den Betroffenen für dadurch entstandene Vermögensnachteile eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten (§ 18 Abs. 1 BauGB).
Der Entschädigungsberechtigte kann Entschädigung verlangen, wenn die im vorangegangenen Satz bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich beim Markt Peiting beantragt
(§ 18 Abs. 2 Satz 2 und 3 BauGB).
Markt Peiting
Peiting, 10.07.2025
Peter Ostenrieder
Erster Bürgermeister