Markt Peiting
III/4-631

Bekanntmachung

Vollzug des Bayer. Straßen- und Wegegesetzes (BayStrWG);
Einziehung des ehemaligen Ramsauer Haslachweges (Teilstück) als öffentlicher Feld- und Waldweg nach Art. 8 BayStrWG, Gemarkung Peiting

Der Bau- und Umweltausschuss hat in seiner Sitzung am 15.05.2018 beschlossen, ein Teilstück des Ramsauer Haslachweges als öffentlichen Feld- und Waldweg einzuziehen.

Das einzuziehende Wegestück durchschneidet das Flurstück 7153 und wurde als neues Flurstück 7029/1 herausgemessen.

Die Einziehung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Das Bestandsverzeichnis für die Straßenklasse der öffentlichen Feld- und Waldwege kann während der allgemeinen Geschäftsstunden beim Markt Peiting, Marktbauamt, Hauptplatz 4, 1. OG, in der Zeit vom 30.05.2018 bis 30.06.2018 eingesehen werden.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Bescheid können Sie Klage erheben. Die Klage müssen Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe dieses Bescheides beim Bayerischen Verwaltungsgericht in München, Bayerstraße 30, 80335 München (Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München), schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erheben. Die Klage kann beim Bayerischen Verwaltungsgericht München auch elektronisch nach Maßgabe der der Internetpräsenz der Verwaltungsgerichtsbarkeit (www.vgh.bayern.de) zu entnehmenden Bedingungen erhoben werden. In der Klage müssen Sie den Kläger, den Beklagten (Markt Peiting) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen, ferner sollen Sie einen bestimmten Antrag stellen und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben. Der Klageschrift sollen Sie diesen Bescheid beifügen (in Urschrift, in Abschrift oder in Ablichtung), ferner zwei Abschriften oder Ablichtungen der Klageschrift für die übrigen Beteiligten.

Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung

  • Die Einlegung eines Rechtsbehelfs per einfacher E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtlichen Wirkungen!
  • Nähere Informationen zur elektronischen Klageerhebung sind der Internetpräsenz der Bayerischen Verwaltungsgerichtsbarkeit (www.vgh.bayern.de) zu entnehmen.
  • [Sofern kein Fall des § 188 VwGO vorliegt:] Kraft Bundesrechts ist bei Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten grundsätzlich ein Gebührenvorschuss zu entrichten

Peiting, 17.05.2018

Asam
Erster Bürgermeister

Kontakt

Katrin Weber
Diplom-Verwaltungswirtin (FH)

Markt Peiting
Hauptplatz 2
86971 Peiting
Tel.: 08861/599-54
Fax: 08861/599-55
E-Mail: katrin.weber@peiting.de