Bekanntmachung über den Erlass eines Bebauungsplanes

Der Marktgemeinderat des Marktes Peiting hat am 12.12.2023 den Bebauungsplan
Nr. 85 „Westlich der Föhrenstraße“ als Satzung beschlossen.

Der Bebauungsplan wurde im beschleunigten Verfahren nach § 13 a BauGB aufgestellt und bedurfte keiner Genehmigung.

Der Bebauungsplan tritt mit dieser Bekanntmachung nach § 10 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) in Kraft.

Der Plan wird samt seiner Begründung und Anlagen vom Tag der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung zu jedermanns Einsicht auf der Homepage des Marktes Peiting veröffentlicht. Auch wird der Bebauungsplan im Marktbauamt Peiting, Hauptplatz 4, 1.Stock, 86971 Peiting, Zimmer 30 während der Dienststunden (Montag bis Freitag von 8.00 Uhr bis 12 Uhr, Donnerstag von 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr) bereitgehalten. Außerhalb dieses Zeitraumes können Termine zur Einsichtnahme vereinbart werden (Tel. 599 43).

Auf Verlangen wird über den Inhalt des Bebauungsplanes Auskunft gegeben.

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.

Unbeachtlich werden demnach

  1. eine nach § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans,
  3. nach § 214 Abs. 3 S. 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs und
  4. nach § 214 Abs. 2a im beschleunigten Verfahren beachtliche Fehler,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.

Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.

 

Markt Peiting

Peiting, 06.04.2024

 

Peter Ostenrieder

Erster Bürgermeister

Kontakt

Markt Peiting
Bauverwaltung
Hauptplatz 4 – 1. OG

Frau Bettina Maeße
Telefon: 08861/599-43
E-Mail: bettina.maesse@peiting.de

Frau Sabine Baar
Telefon: 08861/599-56
E-Mail: sabine.baar@peiting.de