Inhalt:
Das Bestandsverzeichnis wird gerade durch das Marktbauamt von analog auf digital umgestellt. In diesem Zuge werden alle Widmungen überprüft und notwendigerweise geändert.
Begründung:
Anfangs- und Endpunkt, die Streckenkilometer sind zu ändern, auch müssen Flurnummern geändert werden.
- Straßenbeschreibung
| Straße: | Grabhofweg (BVBlatt 133) |
| Stadt/Gemeinde: | Peiting; |
| Landkreis: | Weilheim-Schongau; |
| Widmungsbeschränkung: | keine; |
| Flurnummern: | 865; 867 (Teilw), 3307/3 (Teilw), 7655/2 Gemarkung Peiting; |
| Anfangspunkt: | Wanderhofstraße; Einmündung Wanderhofstraße; |
| Endpunkt: | Weiler Grabhof (Kapelle); Nördliche Flurstücksgrenze 7638; |
| Länge: | 1,657 km; 1,710 km; |
| Baulastträger: | 0,934 km Markt Peiting, 0,763 Eigentümer Grabhof;
0,000 km bis 0,934 km Markt Peiting; 0,934 km bis 1,710 km Beteiligte nach Art. 54 Abs. 1 BayStrWG; (Eigentümer Anwesen Ortssteil Grabhof) |
- Verfügung
Die unter 1. bezeichnete bestehende Gemeindeverbindungsstraße ist zu ändern.
- Wirksamwerden
Die Verfügung wird am Tage nach der Bekanntmachung wirksam.
4. Bekanntmachungsnachweise
| Ausgehängt am:
08.06.2026 |
Abgenommen am:
23.06.2026 |
Veröffentlichung im Amtsblattnummer.:
Keine Veröffentlichung |
Veröffentlichung im Amtsblatt am:
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| Weitere Bekanntmachungen:
Veröffentlichung auf der Homepage im gleichen Zeitraum
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Für die Richtigkeit:
01.06.2026 Datum, Unterschrift |
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Peter Ostenrieder
Erster Bürgermeister
- Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage erhoben werden bei dem
Bayerischen Verwaltungsgericht München
Postfachanschrift: Postfach 200543
80005 München
Hausanschrift: Bayerstraße 30
80335 München
Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung:
Die Einlegung des Rechtsbehelfs ist schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen Form möglich. Die Einlegung einer Klage per einfacher E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtlichen Wirkungen!
Ab dem 01.01.2022 muss der in § 55d VwGO genannte Personenkreis Klagen grundsätzlich elektronisch einreichen.
(Sofern kein Fall des § 188 VwGO vorliegt:) Kraft Bundesrecht wird in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten infolge der Klageerhebung eine Verfahrensgebühr fällig.
Durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung vom 22. Juni 2007 (GVBI 2007, S. 390) wurde das Widerspruchsverfahren im Bereich des Straßen- und Wegerechts abgeschafft. Es besteht keine Möglichkeit, gegen diesen Bescheid Widerspruch einzulegen.