Meldebehörden sind nach § 50 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes (BMG) vom 03. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323), befugt, Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen in den sechs der Wahl vorangehenden Monaten Auskunft aus dem Melderegister über bestimmte Daten (Familienname, Vornamen unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens, ggf. Doktorgrad und derzeitige Anschriften) zu geben.
Im Hinblick auf die am 08. März 2026 stattfindenden Kommunalwahlen wird darauf hingewiesen, dass Wahlberechtigte nach § 50 Abs. 5 in Verbindung mit § 50 Abs. 1 BMG das Recht haben, dieser Weitergabe ihrer Daten zu widersprechen. Der Widerspruch kann schriftlich oder mündlich bei der Meldebehörde eingelegt werden. Er ist von keinen Voraussetzungen abhängig, braucht nicht begründet zu werden und gilt bis zu einer gegenteiligen Erklärung gegenüber der Meldebehörde unbefristet.
Die Eintragung dieses Widerspruchs können Sie durch persönliches Erscheinen unter Vorlage Ihres Ausweisdokumentes beim
Markt Peiting
– Einwohnermeldeamt –
Hauptplatz 2
86971 Peiting
Öffnungszeiten:
Montag bis Freitag von 08.00 bis 12.00 Uhr
zusätzlich Donnerstagnachmittag von 14.00 bis 18.00 Uhr
vornehmen.
Oder aber auch über unsere Internetseite unter:
https://serviceportal.komuna.net/peiting/rsp/uebermittlungssperre/start
bzw. www.peiting.de – Rathaus – Bürgerservice – Onlinebehördengang – Mit der Maus ins Rathaus.
https://www.peiting.de/rathaus/buergerservice/behoerdengaenge
Peiting, den 07.08.2025
gez. Ostenrieder
Erster Bürgermeister