Inhalt:
Im Zuge der digitalen Übernahme des Bestandsverzeichnisses wurde festgestellt, dass einige Eckpunkte der Verfügung zu ändern sind.
Begründung:
Das Bestandsverzeichnis wird gerade durch das Marktbauamt von analog auf digital umgestellt. In diesem Zuge werden alle Widmungen überprüft und notwendigerweise geändert.
Die B472 alt führte bereits seit Beginn der Verzeichnisführung 1961 durch Peiting vom „Weilheimer Hof“ bis zum Ortsrand und weiter in Richtung Hohenpeißenberg. Da die verzeichnisführende Stelle für die Bundesstraßen das Bayer. Staatsministerium des Inneren (staatl. Bauamt) ist, wurde hier keine Widmung durch die Marktgemeinde notwendig. Nach dem Bau der Umgehungsstraße wurde die B472 im Jahr 1999 herabgestuft, und von einer Kreisstraße zur Orts- bzw. Gemeindeverbindungsstraße. Die Verzeichnisführung wechselte für die ehem. Bundesstraßen von dem Bayer. Staatsministerium auf den Markt Peiting.
Aufgrund dieser Herabstufung wurde durch den Markt Peiting ein Teilstück der Münchener Straße zur Ortsstraße und ein Teilstück zur Gemeindeverbindungsstraße gewidmet. Dies ist bedingt der Verkehrsbedeutung der Straße. Es wurden durch das staatl. Bauamt die Teilstücke in Kilometerangaben für die Ortsstraße und für die Gemeindeverbindungsstraße mit der Verfügung des Bayerischen Staatsministerium des Inneren (Eingegangen 07.05.1999) bekanntgegeben. Diese Angaben wurden so in die Widmungen übernommen. Nach Art 46 BayStrWG ist eine Ortsstraße eine Straße, die innerhalb der geschlossenen Ortslage dem Verkehr dient. Eine Gemeindeverbindungsstraße stellt die Verbindung für den nachbarlichen Verkehr zwischen Gemeinden oder Gemeindeteilen her. Durch die Schaffung von Baurecht für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 24 „östlich der Sandgruben“ (rechtsverbindlich seit 1991) und den Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 32 „zwischen Erlenweg und B472“ (rechtskräftig seit 1992) und der damit einhergehenden neuen Bebauung haben sich die Grenzen für eine Ortsstraße und einer Gemeindeverbindungsstraße verschoben. Der bisherige Anfangspunkt „Einmündung Zargesstraße“ wird zum neuen Anfangspunkt „Einmündung Widmannweg“. In diesem Zug werden in der Widmung der Gemeindeverbindungsstraße noch andere Änderungen durchgeführt, z.B. Kilometerangaben, Anfangs- und Endpunkt, sowie fehlende Grundstücksflurnummern aufgenommen.
- Straßenbeschreibung
| Straße: | Münchener Straße (BV 149) |
| Stadt/Gemeinde: | Peiting; |
| Landkreis: | Weilheim-Schongau; |
| Widmungsbeschränkung: | keine; |
| Flurnummern: | 7273/2; 7273/20; 3694/0; 3693/0; 7542/3, 7542/3, Gemarkung Peiting; |
| Anfangspunkt: | Einmündung Zargesstraße; Einmündung Widmannweg; |
| Endpunkt: | Einmündung in die Umgehungsstraße Ost; Einmündung in die Umgehungsstraße Ost (bei Einmündung „Stichweg in die Einwärtswiesen“); |
| Länge: | 2,150 km; 2,020 km; |
| Baulastträger: | Markt Peiting; |
- Verfügung
Die unter 1. bezeichnete bestehende Gemeindeverbindungsstraße ist zu ändern.
- Wirksamwerden
Die Verfügung wird am Tage nach der Bekanntmachung wirksam.
- Bekanntmachungsnachweise
| Ausgehängt am:
29.10.2025 |
Abgenommen am:
01.12.2025 |
Veröffentlichung im Amtsblattnummer.:
Keine Veröffentlichung |
Veröffentlichung im Amtsblatt am:
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| Weitere Bekanntmachungen:
Veröffentlichung auf der Homepage im gleichen Zeitraum
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Für die Richtigkeit:
24.10.2025 Datum, Unterschrift |
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Peter Ostenrieder
Erster Bürgermeister
- Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage erhoben werden bei dem
Bayerischen Verwaltungsgericht München
Postfachanschrift: Postfach 200543
80005 München
Hausanschrift: Bayerstraße 30
80335 München
Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung:
Die Einlegung des Rechtsbehelfs ist schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen Form möglich. Die Einlegung eines Rechtsbehelfs per einfacher E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtlichen Wirkungen!
Ab dem 01.01.2022 muss der in § 55d VwGO genannte Personenkreis Klagen grundsätzlich elektronisch einreichen.
(Sofern kein Fall des § 188 VwGO vorliegt:) Kraft Bundesrecht wird in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten infolge der Klageerhebung eine Verfahrensgebühr fällig.