Inhalt:
Im Zuge der digitalen Übernahme des Bestandsverzeichnisses wurde festgestellt, dass weder eine Widmung noch eine Eintragungsverfügung vorhanden ist. 1995: Widmung einer Ortsstraße zur Erschließung eines Baugebietes.
Begründung:
Im rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 46 „Südlich der Winklstraße“ ist die darin bezeichnete Straßenverkehrsfläche hergestellt, und bereits seit Jahren dem Verkehr übergeben.
Der Marktgemeinderat hat in seiner Sitzung am 26.09.1995 die Benennung der Straße „Am Wiesenanger“ beschlossen. Eine Widmung der Straße wurde nie vollzogen.
Da diese Straße bereits ca. 30 Jahre dem Verkehr und somit der Öffentlichkeit übergeben ist, wird der Beschluss des Marktgemeinderates benutzt, die Widmung nachzuvollziehen.
- Straßenbeschreibung
| Straße: | Am Wiesenanger (BVBlatt 12/Birkland) |
| Stadt/Gemeinde: | Peiting; |
| Landkreis: | Weilheim-Schongau; |
| Widmungsbeschränkung: | keine; |
| Flurnummern: | 435/15, Gemarkung Birkland; |
| Anfangspunkt: | Einmündung Winklstraße; |
| Endpunkt: | Östliche Grundstücksgrenze FlNr. 435/16; |
| Länge: | 0,120 km; |
| Baulastträger: | Markt Peiting; |
- Verfügung
Die unter 1. bezeichnete Straße ist als Ortsstraße zu widmen.
- Wirksamwerden
Die Verfügung wird am Tag nach der Bekanntgabe wirksam.
- Bekanntmachungsnachweise
| Ausgehängt am:
10.11.2025 |
Abgenommen am:
19.12.2025 |
Veröffentlichung im Amtsblattnummer.:
keine Bekanntgabe |
Veröffentlichung im Amtsblatt am:
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| Weitere Bekanntmachungen:
Veröffentlicht auf de Homepage zum gleichen Zeitraum
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Für die Richtigkeit:
Datum, Unterschrift |
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Peter Ostenrieder
Erster Bürgermeister
- Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage erhoben werden bei dem
Bayerischen Verwaltungsgericht München
Postfachanschrift: Postfach 200543
80005 München
Hausanschrift: Bayerstraße 30
80335 München
Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung:
Die Einlegung des Rechtsbehelfs ist schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen Form möglich. Die Einlegung eines Rechtsbehelfs per einfacher E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtlichen Wirkungen!
Ab dem 01.01.2022 muss der in § 55d VwGO genannte Personenkreis Klagen grundsätzlich elektronisch einreichen.
(Sofern kein Fall des § 188 VwGO vorliegt:) Kraft Bundesrecht wird in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten infolge der Klageerhebung eine Verfahrensgebühr fällig.