Vollzug des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes (BayStrWG)
Einziehung (Art. 8 BayStrWG)

Inhalt:

Im Zuge der digitalen Übernahme des Bestandsverzeichnisses wurde festgestellt, dass einige Eckpunkte der Verfügung zu ändern sind.

Begründung:

1961 wurde im Rahmen der erstmaligen Aufnahme des Straßenbestandsverzeichnisses  auch der „Widmannweg“ als nicht ausgebauter Feld- und Waldweg gewidmet und ein Bestandsblatt angelegt.
2006 wurde im Bebauungsplan Nr. 32 „Zwischen Erlenweg und B472“ der Feld- und Waldweg als öffentliche Verkehrsfläche ausgewiesen. Durch die Ansiedelung von Gewerbe wurde ein Straßenausbau notwendig. Die Verkehrsbedeutung des Feld- und Waldweges hat sich erheblich geändert, da die Erreichbarkeit der Gewerbebetriebe für die Öffentlichkeit gewährleistet sein muss.
Die Aufstufung des öffentlichen Feld- und Waldweges zur Ortsstraße „Widmannweg“ wurde am 10.10.2006 durch den Marktgemeinderat beschlossen, die Formalitäten ausgeführt. Die Bekanntgabe dieser Widmung war am 25.10.2006 in den Schongauer Nachrichten.
Ein Bestandsverzeichnisblatt für die Ortsstraße (BVBlattNr. 169) wurde erstellt.
Allerdings wurde die Widmung des öffentlichen Feld- und Waldweges nicht eingezogen.
Es gibt momentan für diese Strecke „Widmannweg“ von der Zargesstraße bis Münchner Straße zwei Widmungen (Ortsstraße und Feld- und Waldweg).  Im Zuge der Umstellung auf die digitale Bestandsverzeichnisführung wurde dies nun ersichtlich.
Der öffentliche Feld- und Waldweg hat seit ca. 2006 keine Verkehrsbedeutung mehr, eine Widmung ist nicht mehr notwendig. Er kann somit nach Art 8 Abs. 1 BayStrWG eingezogen werden.

  1. Straßenbeschreibung
Straße: Widmannweg (BV 243)
Stadt/Gemeinde: Peiting;
Landkreis: Weilheim-Schongau;
Widmungsbeschränkung: keine;
Flurnummern: 7287/0, Gemarkung Peiting;
Anfangspunkt: Birkenhäuslweg;
Endpunkt: Bundesstraße 472;
Länge:  0,164 km;
Baulastträger: Beteiligte nach Art. 54 Abs. 1 BayStrWG;
  1. Verfügung

Der unter 1. bezeichnete bestehende öffentliche Feld- und Waldweg ist einzuziehen.

  1. Wirksamwerden

Die Verfügung wird am Tag nach Bekanntgabe wirksam

  1. Bekanntmachungsnachweise
Ausgehängt am:

 

30.01.2026

Abgenommen am:

 

27.02.2026

Veröffentlichung im Amtsblattnummer.:

Keine Veröffentlichung

Veröffentlichung im Amtsblatt am:

 

Weitere Bekanntmachungen:

Veröffentlichung zum gleichen Zeitpunkt auf der Homepage des Marktes Peiting

 

Für die Richtigkeit:

 

 

27.01.2026

Datum, Unterschrift

 

 

Peter Ostenrieder

Erster Bürgermeister

 

  1. Rechtsbehelfsbelehrung

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage erhoben werden bei dem

Bayerischen Verwaltungsgericht München

Postfachanschrift:                      Postfach 200543

80005 München

Hausanschrift:                           Bayerstraße 30

80335 München

Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung:

Die Einlegung des Rechtsbehelfs ist schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen Form möglich. Die Einlegung eines Rechtsbehelfs per einfacher E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtlichen Wirkungen!

Ab dem 01.01.2022 muss der in § 55d VwGO genannte Personenkreis Klagen grundsätzlich elektronisch einreichen.

(Sofern kein Fall des § 188 VwGO vorliegt:) Kraft Bundesrecht wird in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten infolge der Klageerhebung eine Verfahrensgebühr fällig.

Kontakt

Markt Peiting
Bauverwaltung
Hauptplatz 4 – 1. OG

Frau Sabine Baar
Telefon: 08861/599-56
E-Mail: sabine.baar@peiting.de