Inhalt:
Berichtigung nach Art 3 (2) BayStrWG
Das Bestandsverzeichnis wird gerade durch das Marktbauamt von analog auf digital umgestellt. In diesem Zuge werden alle Widmungen überprüft und notwendigerweise geändert.
Begründung:
Die B17 alt führte bereits seit Beginn der Verzeichnisführung 1961 durch Peiting von der Gemarkungsgrenze Schongau in Richtung Füssen. Da die verzeichnisführende Stelle für die Bundesstraßen das Bayer. Staatsministerium des Inneren (staatl. Bauamt) ist, wurde 1961 keine Widmung durch die Marktgemeinde notwendig.
Nach dem Bau der Umgehungsstraße wurde die B17 im Jahr 1999 im Bereich Peiting herabgestuft, und von einer Bundesstraße zur Orts- bzw. Gemeindeverbindungsstraße. Die Verzeichnisführung wechselte für die ehem. Bundesstraßen von dem Bayer. Staatsministerium auf den Markt Peiting.
Aufgrund dieser Herabstufung wurde durch den Markt Peiting ein Teilstück der Schongauer Straße zur Ortsstraße und ein Teilstück zur Gemeindeverbindungsstraße gewidmet. Dies ist bedingt der Verkehrsbedeutung der Straße. Es wurden durch das staatl. Bauamt die Teilstücke in Kilometerangaben für die Ortsstraße und für die Gemeindeverbindungsstraße mit der Verfügung des Bayerischen Staatsministerium des Inneren (Eingegangen 07.05.1999) bekanntgegeben. Diese Angaben wurden so in die Widmungen übernommen.
Durch die Schaffung von Baurecht für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 83a „Drosselstraße 2“ (rechtsverbindlich seit 2021) und den Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 93 „Östlich der Schongauer Straße“ (rechtskräftig seit 2023), und der damit einhergehenden neuen Bebauung wurden einige Lücken der in den 1970ger Jahren entstandenen Bebauung geschlossen. Unter anderem direkt an der Schongauer Straße, somit haben sich die Grenzen für eine Ortsstraße und einer Gemeindeverbindungsstraße verschoben.
Es wird daher die Widmungen der Gemeindeverbindungsstraße und Ortsstraße vom bisherigen Anfangspunkt „Einmündung Schloßbergstraße“ zum neuen Punkt „Einmündung Drosselstraße“ verschoben, da durch die neue Bebauung eine einseitige geschlossene Ortslage entstanden ist.
In diesem Zug werden in den Widmungen der Gemeindeverbindungsstraße und der Ortsstraße noch andere Änderungen durchgeführt, z.B. Kilometerangaben, Aufnahme von Flurstücken, Anfangs- und Endpunkt.
- Straßenbeschreibung Gemeindeverbindungsstraße:
| Straße: | Schongauer Straße (BV 148) |
| Stadt/Gemeinde: | Peiting; |
| Landkreis: | Weilheim-Schongau; |
| Widmungsbeschränkung: | keine; |
| Flurnummern: | 579/64 (Teilw); Gemarkung Peiting |
| Anfangspunkt: | Einmündung Schloßbergstraße;
Einmündung Drosselstraße; |
| Endpunkt: | Gemarkungsgrenze Schongau |
| Länge: | 0,548 km; 0,455 km; |
| Baulastträger: | Markt Peiting; |
- Straßenbeschreibung Ortsstraße:
| Straße: | Schongauer Straße (BV 155) |
| Stadt/Gemeinde: | Peiting; |
| Landkreis: | Weilheim-Schongau; |
| Widmungsbeschränkung: | keine; |
| Flurnummern: | 579/62; 579/2; 579/64 (Teilw); 553/3; 217/4; 210/1; 205/5 (Teilw); 220/2; 220/3; 220/12; 202/3; 183/2; 202/3; 579/65; 224/6;
alle Gemarkung Peiting |
| Anfangspunkt: | Hirschvogeleck;
Kreuzung Hauptplatz/Müllerstraße/Poststraße; |
| Endpunkt: | Abzweigung Schloßbergstraße;
Einmündung Drosselstraße /GVS; |
| Länge: | 0,861 km; 0,960 km; |
| Baulastträger: | Markt Peiting;
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- Verfügungen
Die Widmungen, der unter 1. und 2. bezeichneten bestehenden Straßen sind zu ändern.
- Wirksamwerden
Die Verfügungen werden am Tage nach der Bekanntmachung wirksam.
- Bekanntmachungsnachweise
| Ausgehängt am:
24.09.2026 |
Abgenommen am:
22.10.2026 |
Veröffentlichung im Amtsblattnummer.:
Keine Veröffentlichung |
Veröffentlichung im Amtsblatt am:
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| Weitere Bekanntmachungen:
Veröffentlichung auf der Homepage Peiting.de zum gleichen Zeitpunkt
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Für die Richtigkeit:
Sabine Baar 22.09.2026 Datum, Unterschrift |
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Peter Ostenrieder
Erster Bürgermeister
- Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage erhoben werden bei dem
Bayerischen Verwaltungsgericht München
Postfachanschrift: Postfach 200543 80005 München
Hausanschrift: Bayerstraße 30 80335 München
Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung:
Die Einlegung des Rechtsbehelfs ist schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen Form möglich. Die Einlegung einer Klage per einfacher E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtlichen Wirkungen!
Ab dem 01.01.2022 muss der in § 55d VwGO genannte Personenkreis Klagen grundsätzlich elektronisch einreichen.
(Sofern kein Fall des § 188 VwGO vorliegt:) Kraft Bundesrecht wird in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten infolge der Klageerhebung eine Verfahrensgebühr fällig.
Durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung vom 22. Juni 2007 (GVBI 2007, S. 390) wurde das Widerspruchsverfahren im Bereich des Straßen- und Wegerechts abgeschafft. Es besteht keine Möglichkeit, gegen diesen Bescheid Widerspruch einzulegen.