Inhalt:
Aufnahme des ehem. BVBlattes 108 in die Ortsstraße. Berichtigung nach Übernahme von analog auf digital.
Begründung:
siehe Beschluss vom 16.09.2025 Bau- und Umweltausschuss Markt Peiting. Aufnahme der Füssener Straße mit dem ehem. BVBlattes 108 in das BVBlatt 153.
Gleichzeitige Berichtigung der Widmung der Füssener Straße. Es müssen z.B. Flurnummern aufgenommen, der Endpunkt geändert werden.
- Straßenbeschreibung
Straße: | Füssener Straße |
Stadt/Gemeinde: | Peiting; |
Landkreis: | Weilheim-Schongau; |
Widmungsbeschränkung: | keine; |
Flurnummern: | 579/4 (teilw.); 579/15; 579/14; 579/16; 266/2; 579/106, Gemarkung Peiting; |
Anfangspunkt: | Ende Obere Straße; Einmündung Obere Straße; |
Endpunkt: | Abzweigung Steingadener Weg; Einmündung GVS Füssener Straße (bei Alter Kreuter Weg); |
Länge: | 1,445 km; |
Baulastträger: | Markt Peiting; |
- Verfügung
Die unter 1. bezeichnete bestehende Ortsstraßen ist zu ändern.
- Wirksamwerden
Die Änderung ist am Tag nach der Bekanntmachung wirksam.
- Bekanntmachungsnachweise
Ausgehängt am:
13.10.2025 |
Abgenommen am:
11.11.2025 |
Veröffentlichung im Amtsblattnummer.:
Keine Veröffentlichung |
Veröffentlichung im Amtsblatt am:
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Weitere Bekanntmachungen:
auf der Homepage Peiting.de im gleichen Zeitraum
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Für die Richtigkeit:
07.10.2025 Datum, Unterschrift |
Peter Ostenrieder
Erster Bürgermeister
- Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage erhoben werden bei dem
Bayerischen Verwaltungsgericht München
Postfachanschrift: Postfach 200543
80005 München
Hausanschrift: Bayerstraße 30
80335 München
Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung:
Die Einlegung des Rechtsbehelfs ist schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen Form möglich. Die Einlegung eines Rechtsbehelfs per einfacher E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtlichen Wirkungen!
Ab dem 01.01.2022 muss der in § 55d VwGO genannte Personenkreis Klagen grundsätzlich elektronisch einreichen.
(Sofern kein Fall des § 188 VwGO vorliegt:) Kraft Bundesrecht wird in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten infolge der Klageerhebung eine Verfahrensgebühr fällig.