Versicherte, die nach einer Krankenhausbehandlung oder nach einer ambulanten Operation nicht in der Lage sind, sich zu Hause allein zu versorgen, haben Anspruch auf häusliche Krankenpflege. Sie unterstützt bei der sogenannten Grundpflege und bei der hauswirtschaftlichen Versorgung. Voraussetzung ist, dass die Person an einer schweren Erkrankung oder an einer akuten Verschlimmerung einer Krankheit leidet und dass keine anderweitige Person in ihrem Haushalt lebt, welche die notwendige Versorgung sicherstellen könnte.
Sollten die Leistungen der häuslichen Krankenpflege nicht ausreichen, um den Versicherten zu versorgen, besteht die Möglichkeit, maximal bis zu acht Wochen je Kalenderjahr in einer Einrichtung der Kurzzeitpflege zu verbringen. Voraussetzung für diese Kassenleistung ist, dass der Versicherte nicht bereits als pflegebedürftig gilt, für ihn also keine Pflegestufe festgestellt ist.
Die Krankenkasse übernimmt die Kosten für Pflegeleistungen, soziale Betreuung und medizinische Behandlungspflege bis zu insgesamt 1.612 Euro im Kalenderjahr. Kosten für Unterbringung und Verpflegung hat der Versicherte selbst zu tragen.

Die SVLFG ist zuständig für die Durchführung der landwirtschaftlichen Unfallversicherung für über 1,5 Millionen Mitgliedsunternehmen mit ca. 1 Million versicherten Arbeitnehmern, der Alterssicherung der Landwirte für über 220.000 Versicherte und über 600.000 Rentner sowie der landwirtschaftlichen Kranken- und Pflegeversicherung für ca. 700.000 Versicherte im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Sie führt die Sozialversicherung zweigübergreifend durch und bietet ihren Versicherten und Mitgliedern umfassende soziale Sicherheit aus einer Hand. Die SVLFG ist maßgeschneidert auf die Bedürfnisse der in der Land- und Forstwirtschaft sowie im Gartenbau tätigen Menschen und ihrer Familien.

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