Inhalt:
Das Bestandsverzeichnis wird gerade durch das Marktbauamt von analog auf digital umgestellt. In diesem Zuge werden alle Widmungen überprüft und notwendigerweise geändert.
Bei der Änderung der Schongauer Straße (GVS 148 und OS 155) wurde erkannt, dass der Fuß- und Radweg entlang der GVS Schongauer Straße noch nicht gewidmet ist.
Begründung:
Der Begleitweg entlang der Schongauer Straße zwischen dem Ortsrand Peiting und der Gemeindegrenze Schongau wird als Fuß- und Radweg gewidmet. Da er lediglich durch den Landwirtschaftlichen Verkehr und den Anwohnern des einzelnen Hauses Lexe 3 überquert wird, um auf die genutzten Flächen oder Wohnstraße zu kommen, wird er als beschränkt öffentlicher Fuß- und Radweg gewidmet. Er erfüllt, wie gesetzlich vorgegeben, mit 2 Meter Mindestbreite außerorts die Voraussetzungen zu einem beschränkt öffentlichen Weg.
- Straßenbeschreibung
| Straße: | Fuß- und Radweg Richtung Schongau (BV 357) |
| Stadt/Gemeinde: | Peiting; |
| Landkreis: | Weilheim-Schongau; |
| Widmungsbeschränkung: | nur Fuß- und Fahrradverkehr; |
| Flurnummern: | 579/61, Gemarkung Peiting; |
| Anfangspunkt: | Drosselstraße; |
| Endpunkt: | Gemarkungsgrenze Schongau; |
| Länge: | 0,470 km; |
| Baulastträger: | Markt Peiting; |
- Verfügung
Der unter 1. bezeichnete bestehende beschränkt-öffentliche Weg ist zu widmen.
- Wirksamwerden
Die Verfügung wird am Tage nach der Bekanntmachung wirksam.
4. Bekanntmachungsnachweise
| Ausgehängt am:
28.09.2026 |
Abgenommen am:
26.10.2026 |
Veröffentlichung im Amtsblattnummer.:
keine Veröffentlichung |
Veröffentlichung im Amtsblatt am:
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| Weitere Bekanntmachungen:
Veröffentlichung auf der Homepage Peiting.de zum gleichen Zeitpunkt
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Für die Richtigkeit:
24.09.2026 Sabine Baar Datum, Unterschrift |
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Peter Ostenrieder
Erster Bürgermeister
- Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage erhoben werden bei dem
Bayerischen Verwaltungsgericht München
Postfachanschrift: Postfach 200543
80005 München
Hausanschrift: Bayerstraße 30
80335 München
Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung:
Die Einlegung des Rechtsbehelfs ist schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen Form möglich. Die Einlegung einer Klage per einfacher E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtlichen Wirkungen!
Ab dem 01.01.2022 muss der in § 55d VwGO genannte Personenkreis Klagen grundsätzlich elektronisch einreichen.
(Sofern kein Fall des § 188 VwGO vorliegt:) Kraft Bundesrecht wird in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten infolge der Klageerhebung eine Verfahrensgebühr fällig.
Durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung vom 22. Juni 2007 (GVBI 2007, S. 390) wurde das Widerspruchsverfahren im Bereich des Straßen- und Wegerechts abgeschafft. Es besteht keine Möglichkeit, gegen diesen Bescheid Widerspruch einzulegen.
