Vollzug des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes - Einziehung eines öffentlichen Feld- und Waldweges (Art. 8 BayStrWG)

Inhalt:

Im Zuge der digitalen Übernahme des Bestandsverzeichnisses wurde festgestellt, dass einige Eckpunkte der Verfügung zu ändern sind.

Begründung:

Im Jahr 1968 wurde im Zuge der Flurbereinigung der bereits 1961 gewidmete nicht ausgebaute öffentliche Feld- und Waldweg „Stegenfeldweg“ (BV-Nr. 250) dem Grabhofweg beigefügt, um eine einfachere Erreichbarkeit des Ortsteils Grabhof sicherzustellen.
Der Stegenfeldweg hat zwischenzeitlich seine Verkehrsbedeutung verloren, da seine Funktion vollständig durch die Gemeindeverbindungsstraße „Grabhofweg“ übernommen wurde. Die Voraussetzungen für eine Einziehung nach Art. 8 Abs. 1 BayStrWG liegen daher vor.

  1. Straßenbeschreibung
Straße: Stegenfeldweg (BVBlatt 250)
Stadt/Gemeinde: Peiting;
Landkreis: Weilheim-Schongau;
Widmungsbeschränkung: keine; nicht ausgebaut
Flurnummern: 865/0, Gemarkung Peiting;
Anfangspunkt: Wanderhofstraße;
Endpunkt: Grabhofweg;
Länge:  0,250 km;
Baulastträger: Beteiligte nach Art. 54 Abs. 1 BayStrWG;
  1. Verfügung

Der unter 1. bezeichnete bestehende öffentliche Feld- und Waldwege ist einzuziehen

  1. Wirksamwerden

Die Verfügung wird am Tage nach der Bekanntmachung wirksam.

  1. Bekanntmachungsnachweise
Ausgehängt am:

 

08.06.2026

Abgenommen am:

 

08.07.2026

Veröffentlichung im Amtsblattnummer.:

Keine Veröffentlichung

Veröffentlichung im Amtsblatt am:

 

Weitere Bekanntmachungen:

Veröffentlichung im gleichen Zeitraum auf der Homepage des Marktes Peiting

 

Für die Richtigkeit:

 

 

29.05.2026 Baar

Datum, Unterschrift

 

 

 

Peter Ostenrieder

Erster Bürgermeister

 

  1. Rechtsbehelfsbelehrung

 

Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage erhoben werden bei dem

Bayerischen Verwaltungsgericht München

Postfachanschrift:                      Postfach 200543

80005 München

Hausanschrift:                           Bayerstraße 30

80335 München

Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung:

Die Einlegung des Rechtsbehelfs ist schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen Form möglich. Die Einlegung einer Klage per einfacher E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtlichen Wirkungen!

Ab dem 01.01.2022 muss der in § 55d VwGO genannte Personenkreis Klagen grundsätzlich elektronisch einreichen.

(Sofern kein Fall des § 188 VwGO vorliegt:) Kraft Bundesrecht wird in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten infolge der Klageerhebung eine Verfahrensgebühr fällig.

Durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung vom 22. Juni 2007 (GVBI 2007, S. 390) wurde das Widerspruchsverfahren im Bereich des Straßen- und Wegerechts abgeschafft. Es besteht keine Möglichkeit, gegen diesen Bescheid Widerspruch einzulegen.

Kontakt

Markt Peiting
Bauverwaltung
Hauptplatz 4 – 1. OG

Frau Sabine Baar
Telefon: 08861/599-56
E-Mail: sabine.baar@peiting.de

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