Vollzug des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes (BayStrWG)
Berichtigung (Art 3 Abs 2 BayStrWG) Gemeindeverbindungsstraße

Inhalt:

Das Bestandsverzeichnis wird gerade durch das Marktbauamt von analog auf digital umgestellt. In diesem Zuge werden alle Widmungen überprüft und notwendigerweise geändert.

Begründung:

Anfangs- und Endpunkt, die Streckenkilometer sind zu ändern, auch müssen Flurnummern geändert werden.

  1. Straßenbeschreibung
Straße: Grabhofweg (BVBlatt 133)
Stadt/Gemeinde: Peiting;
Landkreis: Weilheim-Schongau;
Widmungsbeschränkung: keine;
Flurnummern: 865; 867 (Teilw), 3307/3 (Teilw), 7655/2  Gemarkung Peiting;
Anfangspunkt: Wanderhofstraße; Einmündung Wanderhofstraße;
Endpunkt: Weiler Grabhof (Kapelle); Nördliche Flurstücksgrenze 7638;
Länge: 1,657 km; 1,710 km;
Baulastträger: 0,934 km Markt Peiting, 0,763 Eigentümer Grabhof;

0,000 km bis 0,934 km Markt Peiting;

0,934 km bis 1,710 km Beteiligte nach Art. 54 Abs. 1 BayStrWG;

(Eigentümer Anwesen Ortssteil Grabhof)

  1. Verfügung

Die unter 1. bezeichnete bestehende Gemeindeverbindungsstraße ist zu ändern.

  1. Wirksamwerden

Die Verfügung wird am Tage nach der Bekanntmachung wirksam.

 4. Bekanntmachungsnachweise

Ausgehängt am:

 

08.06.2026

Abgenommen am:

 

23.06.2026

Veröffentlichung im Amtsblattnummer.:

Keine Veröffentlichung

Veröffentlichung im Amtsblatt am:

 

Weitere Bekanntmachungen:

Veröffentlichung auf der Homepage im gleichen Zeitraum

 

Für die Richtigkeit:

 

 

01.06.2026

Datum, Unterschrift

  

 

Peter Ostenrieder

Erster Bürgermeister

 

  1. Rechtsbehelfsbelehrung

 

Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage erhoben werden bei dem

Bayerischen Verwaltungsgericht München

Postfachanschrift:                      Postfach 200543

80005 München

Hausanschrift:                           Bayerstraße 30

80335 München

Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung:

Die Einlegung des Rechtsbehelfs ist schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen Form möglich. Die Einlegung einer Klage per einfacher E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtlichen Wirkungen!

Ab dem 01.01.2022 muss der in § 55d VwGO genannte Personenkreis Klagen grundsätzlich elektronisch einreichen.

(Sofern kein Fall des § 188 VwGO vorliegt:) Kraft Bundesrecht wird in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten infolge der Klageerhebung eine Verfahrensgebühr fällig.

Durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung vom 22. Juni 2007 (GVBI 2007, S. 390) wurde das Widerspruchsverfahren im Bereich des Straßen- und Wegerechts abgeschafft. Es besteht keine Möglichkeit, gegen diesen Bescheid Widerspruch einzulegen.

Kontakt

Markt Peiting
Bauverwaltung
Hauptplatz 4 – 1. OG

Frau Sabine Baar
Telefon: 08861/599-56
E-Mail: sabine.baar@peiting.de

Brücke des Grabhofweges

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