Inhalt:
Im Zuge der digitalen Übernahme des Bestandsverzeichnisses wurde festgestellt, dass einige Eckpunkte der Verfügung zu ändern sind.
Begründung:
Im Jahr 1968 wurde im Zuge der Flurbereinigung der bereits 1961 gewidmete nicht ausgebaute öffentliche Feld- und Waldweg „Stegenfeldweg“ (BV-Nr. 250) dem Grabhofweg beigefügt, um eine einfachere Erreichbarkeit des Ortsteils Grabhof sicherzustellen.
Der Stegenfeldweg hat zwischenzeitlich seine Verkehrsbedeutung verloren, da seine Funktion vollständig durch die Gemeindeverbindungsstraße „Grabhofweg“ übernommen wurde. Die Voraussetzungen für eine Einziehung nach Art. 8 Abs. 1 BayStrWG liegen daher vor.
- Straßenbeschreibung
| Straße: | Stegenfeldweg (BVBlatt 250) |
| Stadt/Gemeinde: | Peiting; |
| Landkreis: | Weilheim-Schongau; |
| Widmungsbeschränkung: | keine; nicht ausgebaut |
| Flurnummern: | 865/0, Gemarkung Peiting; |
| Anfangspunkt: | Wanderhofstraße; |
| Endpunkt: | Grabhofweg; |
| Länge: | 0,250 km; |
| Baulastträger: | Beteiligte nach Art. 54 Abs. 1 BayStrWG; |
- Verfügung
Der unter 1. bezeichnete bestehende öffentliche Feld- und Waldwege ist einzuziehen
- Wirksamwerden
Die Verfügung wird am Tage nach der Bekanntmachung wirksam.
- Bekanntmachungsnachweise
| Ausgehängt am:
08.06.2026 |
Abgenommen am:
08.07.2026 |
Veröffentlichung im Amtsblattnummer.:
Keine Veröffentlichung |
Veröffentlichung im Amtsblatt am:
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| Weitere Bekanntmachungen:
Veröffentlichung im gleichen Zeitraum auf der Homepage des Marktes Peiting
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Für die Richtigkeit:
29.05.2026 Baar Datum, Unterschrift |
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Peter Ostenrieder
Erster Bürgermeister
- Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage erhoben werden bei dem
Bayerischen Verwaltungsgericht München
Postfachanschrift: Postfach 200543
80005 München
Hausanschrift: Bayerstraße 30
80335 München
Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung:
Die Einlegung des Rechtsbehelfs ist schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen Form möglich. Die Einlegung einer Klage per einfacher E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtlichen Wirkungen!
Ab dem 01.01.2022 muss der in § 55d VwGO genannte Personenkreis Klagen grundsätzlich elektronisch einreichen.
(Sofern kein Fall des § 188 VwGO vorliegt:) Kraft Bundesrecht wird in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten infolge der Klageerhebung eine Verfahrensgebühr fällig.
Durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung vom 22. Juni 2007 (GVBI 2007, S. 390) wurde das Widerspruchsverfahren im Bereich des Straßen- und Wegerechts abgeschafft. Es besteht keine Möglichkeit, gegen diesen Bescheid Widerspruch einzulegen.
