Eine Zwischenlagerung von Festmist in der Feldflur ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich, nicht jedoch zu dem Zweck, die Errichtung von ordnungsgemäßen und verpflichtenden Festmistlagerstätten zu umgehen.
Zwischenlager für Stallmist in der Feldflur sind nur dann ohne befestigte Bodenplatte und ohne Auffangbehälter für Jauche zulässig, wenn Beeinträchtigungen der Oberflächengewässer, des Grundwassers oder des Bodens nicht zu befürchten sind.
Von einer ordnungsgemäßen Lagerung kann ausgegangen werden wenn
ein Abfließen von Jauche in ein oberirdisches Gewässer ausgeschlossen ist.
Auch unter den vorgenannten Anforderungen ist eine Zwischenlagerung für Stallmist in der Feldflur nur zulässig, wenn eine ordnungsgemäße ortsfeste Dungstätte nach den Mindestanforderungen des Anhang 5 der Anlagenverordnung –VAwS- auf der Betriebsstelle vorhanden ist und anfallender Stallmist dort für eine mindestens 4-wöchige Vorrotte vor der Ausbringung/Auslagerung abgelagert wird.
Eine kurzfristige Zwischenlagerung von sonstigen, festen Wirtschaftsdüngern (z.B. Gärreste) in der Feldflur ist möglich, wenn sie nach Anlieferung unverzüglich aufgebracht werden.
Ein Lagern am Feldrand zu einem Zeitpunkt, zu dem der Aufbringungszeitpunkt noch nicht feststeht, ist unzulässig.
Informationsquellen:
LfL- Informationsblatt „Wirtschaftsdünger und Gewässerschutz“:
http://www.lfl.bayern.de/mam/cms07/publikationen/daten/informationen/p_34348.pdf
LfL- Informationsblatt „Silagesickersaft und Gewässerschutz“: http://www.lfl.bayern.de/mam/cms07/publikationen/daten/informationen/silagesickersaft_und_gewässerschutz_8._auflage_internet.pdf
Lagerung von Festmist:
http://www.lfl.bayern.de/mam/cms07/iab/dateien/lagerung_festmist.pdf
Für Informationen und Auskünfte steht Ihnen das AELF Weilheim, sowie der Sachbereich Wasserrecht beim Landratsamt Weilheim-Schongau gerne zur Verfügung.
Landratsamt Weilheim-Schongau
Sachbereich Wasserrecht