Bestehende Verpflichtungen zur Errichtung und zum Betrieb ortsfester Dungstätten nach dem Wasserhaushaltsgesetz (WHG) und Anhang 5 der Anlagenverordnung (VAwS)

Wirtschaftsdünger fallen in Betrieben an, bei denen Tierhaltung praktiziert wird. Hierzu zählen sämtliche Tierhaltungen in Stallungen (z.B. Rinder, Kühe, Kälber, Pferde, Schafe, etc.).

Bei falscher Lagerung von Gülle, Jauche und Stallmist besteht die Gefahr, dass das Grundwasser nachteilig beeinträchtigt wird. Nitrat kann hierbei genauso in das Grundwasser gelangen wie Keime, Krankheitserreger oder Tierarzneimittel.
Den einschlägigen Anforderungen an die ordnungsgemäße Lagerung dieser Wirtschaftsdünger kommt daher besondere Bedeutung zu.
Für die Lagerung gibt die bayerische Anlagenverordnung – VAwS – den rechtlichen Rahmen vor. Einige dieser Vorgaben sind Bestandteil der Cross-Compliance-Regelungen.

Jeder Betrieb mit Viehhaltung bei der Stallmist anfällt, braucht eine ortsfeste Festmistlagerstätte (Dungstätte).
Dungstätten zum Lagern von Festmist sind auf einer dichten und wasserundurchlässigen Bodenplatte zu errichten. Zur Ableitung der Jauche ist die Bodenplatte seitlich einzufassen (Aufkantungen) und gegen das Eindringen von Oberflächenwasser aus dem umgebenden Gelände zu schützen.

Die anfallende Mistbrühe (Jauche) ist zu sammeln; sie kann einem bestehenden Güllebehälter zugeführt werden. Nach aktueller Rechtslage ist für die Lagerung von Jauche und Gülle eine Lagerkapazität von grundsätzlich mindestens 6 Monate vorzuhalten.
Sofern eine Ableitung der Jauche in einen vorhandenen Jauche- oder Güllebehälter nicht möglich ist, ist sie gesondert in dichten, ausreichend dimensionierten monolithischen Sammelbehältern zu sammeln.
Die Kapazitäten für die Lagerfläche und des Sammelbehälters kann anhand der Tabelle 1 im LfL-Informationsblatt „Wirtschaftsdünger und Gewässerschutz“ berechnet werden.

Die vorstehend auszugsweise dargestellten Anforderungen sind Mindestanforderungen nach Anhang 5 der Bayr. Anlagenverordnung –VAwS- und nach § 62 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) verpflichtend einzuhalten.

Für ortsfeste Fahrsiloanlagen gelten die Anforderungen des § 62 WHG und des Anhangs 5 zur VAwS entsprechend.

Informationsquellen:

LfL- Informationsblatt „Wirtschaftsdünger und Gewässerschutz“:
http://www.lfl.bayern.de/mam/cms07/publikationen/daten/informationen/p_34348.pdf

LfL- Informationsblatt „Silagesickersaft und Gewässerschutz“: http://www.lfl.bayern.de/mam/cms07/publikationen/daten/informationen/silagesickersaft_und_gewässerschutz_8._auflage_internet.pdf

Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe (VAwS), Anhang 5:
http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?st=lr

Für Informationen und Auskünfte steht Ihnen das AELF Weilheim, sowie der Sachbereich Wasserrecht beim Landratsamt Weilheim-Schongau gerne zur Verfügung.

Landratsamt Weilheim-Schongau
Sachbereich Wasserrecht