Jetzt rechtzeitig vor Schulbeginn die Wege sicherer machen!
Anpflanzungen, sowohl im öffentlichen als auch im privaten Bereich, bereichern unser Ortsbild und tragen zur Verbesserung der Lebensräume für Mensch und Tier bei.
Leider kommt es immer wieder zu Beschwerden und Hinweisen gegenüber der Gemeindeverwaltung, weil private Hecken oder Bäume die öffentlichen Verkehrsflächen behindern oder gar gefährden. Auch wurde bei diversen Begehungen und Ortsterminen festgestellt, dass im Ort an etlichen Stellen doch erhebliche Behinderungen durch überhängende Äste und meistens durch zu breit oder zu hoch wachsende Hecken bestehen (die z.T. auch viel zu nah an Grundstücksgrenzen gepflanzt wurden). Auch wächst privates Grün oft Straßenlampen oder Verkehrszeichen zu, was sowohl die Verkehrssicherheit als auch die Orientierung der Verkehrsteilnehmer beeinträchtigt. Das sollte man gerade jetzt vor dem Schulbeginn als Grundstückseigentümer in Ordnung bringen!
Grundsätzlich müssen Bäume, Büsche und Hecken von den Grundstückseigentümern soweit zurückgeschnitten werden, dass sie keine Verkehrsteilnehmer gefährden. Auch abgestorbene Äste aus Bäumen müssen entsprechend entfernt werden, damit beim Herunterfallen niemand verletzt werden kann. Da Kinder bis zum achten Lebensjahr auch mit dem Fahrrad den Gehweg benutzen müssen, ist hier ganz besondere Aufmerksamkeit geboten. An etlichen Stellen werden die Kinder durch zu weit ausladenden Hecken auf den Gehwegen dazu gezwungen, auf die Fahrbahn auszuweichen.
Sollten derart gefährliche Situationen nicht durch die Eigentümer korrigiert werden, kann die Gemeinde bei Gefahr in Verzug die Anpflanzungen bzw. Hindernisse auch sofort beseitigen/zurückschneiden lassen, und den Eigentümern in Rechnung stellen. Das möchten wir aber so weit wie möglich vermeiden und weisen daher aktuell auf diesen Missstand hin, der sich an vielen Stellen im Ort aktuell bemerkbar macht.
Einige Grundstückseigentümer wurden bereits durch den Markt Peiting dazu aufgefordert, ihre Hecken entsprechend zurückzuschneiden und Abhilfe zu schaffen, dabei achten wir auch auf eine praktikable und zumutbare Fristsetzung.
Bürgermeister Peter Ostenrieder weist auch darauf hin, dass die Grundstückseigentümer verkehrssicherungspflichtig sind und für Unfälle und Schäden haften, die durch Überwuchs der Begrünung entstehen können.
Daher der Aufruf an alle Grundstückseigentümer, ihre Hecken, Büsche und Bäume immer so zurückzuschneiden, dass alle Verkehrsteilnehmer den öffentlichen Verkehrsraum ungehindert und ohne Gefahr nutzen können.
Dabei ist das sogenannte „Lichtraumprofil“ zu beachten, das bedeutet, dass Gehwege bis zu einer Höhe von 2,50 m freizuschneiden sind und Straßen und Wege bis zu einer Höhe von 4,50m. Für Hecken und Sträucher gilt, dass sie nicht über die Grundstücksgrenze hinausragen sollten, insbesondere im Bereich von Einmündungen und Kreuzungen.
Die hierfür notwendigen Form- und Pflegeschnitte sind ganzjährig zulässig. Lediglich eine komplette Beseitigung oder ein radikaler Rückschnitt ist in der Zeit vom 1. März bis 30. September aus Rücksichtnahme auf brütende Singvögel nicht zulässig (Bundesnaturschutzgesetz §39). Auch beim Form- und Pflegeschnitt sollten die Hecken und Büsche auf Vogelnester kontrolliert werden. Nur wenn ein brütender Vogel entdeckt wird, ist auch der Form- und Pflegeschnitt zu verschieben.