Vollzug des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes (BayStrWG)
Widmung (Art. 6 BayStrWG) eines öffentlichen Feld- und Waldweges

Inhalt:

Das Bestandsverzeichnis wird gerade durch das Marktbauamt von analog auf digital umgestellt. In diesem Zuge werden alle Widmungen überprüft und notwendigerweise geändert.

Begründung:

Im Jahr 1968 wurde im Zuge der Flurbereinigung der bereits 1961 gewidmete öffentliche Feld- und Waldweg „Stegenfeldweg“ (BV-Nr. 250) dem Grabhofweg beigefügt, um eine einfachere Erreichbarkeit des Ortsteils Grabhof sicherzustellen. Per Beschluss des Bau-  und Umweltausschusses wurde das Teilstück zwischen dem jetztigen Grabhofweg und der Wanderhofstraße (alte Wegführung) teilweise eingezogen.Das Verfahren zur Einziehung eines Teilstücks des ÖFW Grabhofweges wurde im Jahr 1975 durchgeführt. Die Einziehung erstreckte sich jedoch auf den gesamten Streckenabschnitt von der Wanderhofstraße bis zur heutigen Abzweigung auf den Grabhofweg mit einer Länge von 464 m. Nach der ursprünglichen Vereinbarung war jedoch lediglich die Einziehung der letzten 150 m vorgesehen. Dieser Bereich wird heute landwirtschaftlich als Ackerfläche genutzt. Der noch bestehende ÖFW Grabhofweg wird wieder gewidmet.
Für ein kleines Teilstück des ÖFW Grabhofweg wurde zwischen zwei Grundstückseigentümern und dem Markt Peiting ein Grundstückstausch vereinbart. Bestandteil dieser Vereinbarung war die Einziehung eines Teilstücks des Grabhofweges. Diese Vereinbarung hat weiter Bestand.

  1. Straßenbeschreibung
Straße: Grabhofweg ÖFW (BVBlatt 263)
Stadt/Gemeinde: Peiting;
Landkreis: Weilheim-Schongau;
Widmungsbeschränkung: Land- und Forstwirtschaflicher Verkehr;
Flurnummern: 867/0 (Teilw), Gemarkung Peiting;
Anfangspunkt: Einmündung Wanderhofstraße;
Endpunkt: südwestliches Ende der FlNr. 866;
Länge: 0,320 km;
Baulastträger: Beteiligte nach Art. 54 Abs. 1 BayStrWG;

 

  1. Verfügung

Der unter 1. bezeichnete öffentliche Feld- und Waldweg ist zu widmen.

  1. Wirksamwerden

Die Verfügung wird am Tage nach der Bekanntmachung wirksam.

 4. Bekanntmachungsnachweise

Ausgehängt am:

 

08.06.2026

Abgenommen am:

 

08.07.2026

Veröffentlichung im Amtsblattnummer.:

Keine Veröffentlichung

Veröffentlichung im Amtsblatt am:

 

Weitere Bekanntmachungen:

Veröffentlichung zum gleichen Zeitraum auf der Homepage

 

Für die Richtigkeit:

 

 

01.06.2026 Baar

Datum, Unterschrift

 

 

 Peter Ostenrieder

Erster Bürgermeister

 

  1. Rechtsbehelfsbelehrung

 

Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage erhoben werden bei dem

Bayerischen Verwaltungsgericht München

Postfachanschrift:                      Postfach 200543

80005 München

Hausanschrift:                           Bayerstraße 30

80335 München

Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung:

Die Einlegung des Rechtsbehelfs ist schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen Form möglich. Die Einlegung einer Klage per einfacher E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtlichen Wirkungen!

Ab dem 01.01.2022 muss der in § 55d VwGO genannte Personenkreis Klagen grundsätzlich elektronisch einreichen.

(Sofern kein Fall des § 188 VwGO vorliegt:) Kraft Bundesrecht wird in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten infolge der Klageerhebung eine Verfahrensgebühr fällig.

Durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung vom 22. Juni 2007 (GVBI 2007, S. 390) wurde das Widerspruchsverfahren im Bereich des Straßen- und Wegerechts abgeschafft. Es besteht keine Möglichkeit, gegen diesen Bescheid Widerspruch einzulegen.

Kontakt

Markt Peiting
Bauverwaltung
Hauptplatz 4 – 1. OG

Frau Sabine Baar
Telefon: 08861/599-56
E-Mail: sabine.baar@peiting.de

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