Bekanntmachung
über den Erlass eines Bebauungsplanes  

Der Marktgemeinderat des Marktes Peiting hat am 14.03.2017 den Bebauungsplan Nr. 77 „Ehemalige Gemeindekiesgrube Teil A“ als Satzung beschlossen.

Dieses Bebauungsplanverfahren erfolgte im beschleunigten Verfahren nach § 13 a BauGB und bedurfte keiner Genehmigung.

Der Plan in der Fassung vom 26.07.2016 liegt samt Begründung ab Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Marktbauamt Peiting, Hauptplatz 4, Raiffeisenbank 1. Stock, 86971 Peiting in Zimmer Nr. 30 während der allgemeinen Dienststunden (Montag bis Freitag von 8 Uhr bis 12 Uhr und Donnerstag von 14 Uhr bis 18 Uhr) öffentlich aus und kann dort eingesehen werden. Außerhalb dieses Zeitraumes können Termine zur Einsichtnahme vereinbart werden (Tel. 599 43). Auf Verlangen wird über den Inhalt des Bebauungsplanes Auskunft gegeben.

Der Bebauungsplan tritt mit dieser Bekanntmachung gemäß § 10 Abs. 3 BauGB in Kraft. 

  1. Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und Mängel der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) wird hingewiesen:
    Unbeachtlich werden demnach:
    – eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
    – eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplans und
    – nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung dieses Bebauungsplanes schriftlich gegenüber der  Gemeinde geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.
  1. Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 und Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.
  1. Eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) ist im Rahmen des vorliegenden Bebauungsplanverfahrens nicht durchzuführen.

Peiting, 17.03.2017

gez.
Asam
Erster Bürgermeister