Der Bau- und Umweltausschuss des Marktes Peiting hat am 10.09.2024 die 8. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 15a „Bei den Sandgruben“ als Satzung beschlossen.
Dieser Plan bedurfte keiner Genehmigung.
Der geänderte Bebauungsplan tritt mit dieser Bekanntmachung nach § 10 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) in Kraft.
Der Plan wird samt seiner Begründung und Anlagen vom Tag der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung zu jedermanns Einsicht auf der Homepage des Marktes Peiting einsehbar sein. Auch wird er zur Ansicht im Marktbauamt Peiting, Hauptplatz 4, 1.Stock, 86971 Peiting, während der Dienststunden (Montag bis Freitag von 8.00 Uhr bis 12 Uhr, Donnerstag von 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr) bereitgehalten. Außerhalb dieses Zeitraumes können Termine zur Einsichtnahme vereinbart werden (Tel. 599 56).
Auf Verlangen wird über den Inhalt des Bebauungsplanes Auskunft gegeben.
Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.
Unbeachtlich werden demnach
- eine nach § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
- eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans,
- nach § 214 Abs. 3 S. 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs und
- nach § 214 Abs. 2a im beschleunigten Verfahren beachtliche Fehler,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.
Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.
Markt Peiting
Peiting, 12.09.2024
Peter Ostenrieder
Erster Bürgermeister